Die fünft größten Fallen

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Mietrecht: Das sind die fünf größten Fallen

Vorzeitig ausziehen, lautes Feiern und Mietkürzung: Immowelt.de zeigt, was im Mietrecht erlaubt und was verboten ist.
 
Renovieren beim Auszug: Mieter dürfen darauf nur verzichten, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag ungültig ist. Mietrecht ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln, denn es kursieren einige Irrtümer und Halbwahrheiten. Zwischen Mieter und Vermieter führen sie nicht selten zu Streit oder teuren Gerichtsverfahren. Immowelt.de erklärt die größten Fallen:

1. Wohnung zu klein: Mietkürzung

Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, ist eine Mietkürzung nicht immer zulässig. In der Regel kann die Miete nur dann gekürzt werden, wenn die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Vertrag angegeben. Bei einer 50 Quadratmeter großen Wohnung, die laut Vertrag 54 Quadratmeter groß sein sollte, muss der Mieter also weiterhin die volle Miete zahlen.

2. Nachmieter suchen und vorzeitig ausziehen

Selbst wenn zehn potentielle Nachmieter aufgetrieben werden: Wenn der Vermieter nicht zustimmt, darf der Mieter nicht vorzeitig aus der Wohnung ausziehen. Es gilt die dreimonatige gesetzliche Kündigungsfrist. Eine Ausnahme gibt es, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Nachmietervereinbarung getroffen wurde. Zustimmen muss der Vermieter aber auch nur dann, wenn keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des neuen Mieters bestehen.

3. Renovieren beim Auszug

Auf die üblichen Malerarbeiten dürfen Mieter nur verzichten, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag ungültig ist oder fehlt. Andernfalls kann es den Mieter teuer zu stehen kommen, wenn er einfach nicht streicht.

4. Wohnungskontrolle durch den Vermieter

Die Mietwohnung betreten, um nach dem Rechten zu sehen: Das darf der Vermieter nicht. Unter Umständen ist dies sogar Hausfriedensbruch. Der Vermieter darf nur dann allein in die Wohnung, wenn gewichtiges Interesse vorliegt - zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch oder anderen Notfällen.

5. Lautstark feiern

Laute Feiern müssen Vermieter und Mitbewohner nach gültigem Mietrecht gar nicht hinnehmen - auch wenn diese nur selten vorkommen. Zweimal im Jahr im Halteverbot parken ist ja auch nicht erlaubt. Mieter sollten auf gute Nachbarschaft achten, dann sind die meisten Nachbarn tolerant, wenn eine Feier in der Wohnung mal etwas lauter wird.


Quelle: Immowelt 23.09.2010